Satzung
Liedertafel Rottenburg a.d. Laaber 1865 e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Liedertafel Rottenburg a. d. Laaber 1865 e.V.
Er hat seinen Sitz in 84056 Rottenburg a. d. Laaber.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur. Der Satzungszweck wird
insbesondere durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges
verwirklicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-
liche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be-
günstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Eintritt der Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Stimmberechtigung besteht ab dem 16. Lebensjahr.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.
3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei Minderjährigen ist die
Unterschrift der Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormund) erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme ist
unanfechtbar.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Persönlichkeiten, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht
haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung
entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod des Mitgliedes;
2. durch schriftliche Kündigung eines Mitgliedes; ein Anspruch auf Rück-
erstattung des Jahresbeitrages besteht nicht;
3. mit sofortiger Wirkung durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden durch Mehrheitsbeschluss des
Vereinsausschusses.
a) wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt;
b) wenn es durch ehrenrühriges Verhalten das Ansehen des Vereins
schädigt;
c) bei unkameradschaftlichem Verhalten und bei dem Versuch, Unfrieden
oder Zersetzung im Verein zu stiften. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungs-
beschluss ist dem Betroffenen mit Begründung durch eingeschriebenen
Brief an die dem Verein zuletzt bekannt gewordene Anschrift zu über-
senden. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederver-
sammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem
Monat nach Absendung des Ausschließungsbeschlusses beim
Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversamm-
lung entscheidet über den Ausschluss endgültig. Vor der Mitgliederver-
sammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer ge-
richtlichen Entscheidung zu.
4. durch Streichung von der Mitgliederliste; der Vorstand ist dazu befugt,
wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit Beiträgen in Verzug ist. Die
Streichung ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von
der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Ehrenmitglieder, Schüler, Studenten und Wehrpflichtige sind vom
Sängerbundbeitrag befreit.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassier
d) dem Schriftführer
e) dem Notenwart
f ) dem Chorleiter
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden
oder den 2. Vorsitzenden je allein vertreten (Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB).
Der Vorstand wird (mit Ausnahme des Chorleiters) von der Mitgliederver-
sammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet,
gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Der Chorleiter wird durch die Vorstandsmitglieder a) bis e) in den Vorstand berufen.
Der 1. und 2. Vorsitzende erledigen in eigener Zuständigkeit die laufenden
Angelegenheiten, die für den Verein keine grundsätzliche Bedeutung
haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen.
§ 11 Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand gem. § 10 der Satzung
b) 3 Beisitzern
Der Vereinsausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 3 Jahren gewählt; die Ausschussmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im
Amt. Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so kann der Ausschuss
für die Restlaufzeit eine Ersatzperson wählen.
Dem Vereinsausschuss obliegt die Verwaltung des Vereins; Aufgabenver-
teilungen sind möglich. Die Versammlungen des Vereinsausschusses
werden durch ein Vorstandsmitglied schriftlich, mündlich oder telefonisch
einberufen; dazu muss die Tagesordnung nicht bekannt gemacht werden.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens jährlich
einmal.
Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in der Landshuter Zeitung
unter Angabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts des
Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahlen des Vorstandes und des Vereinsausschusses
d) die Bestimmung des Mitgliedsbeitrages
e) die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
§ 13 Beschlussfassung und Beurkundung
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine andere
Mehrheit vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen zählen dabei nicht mit.
Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Die in den Versamm-
lungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom
jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 14 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins und zu Satzungsänderungen sind eine
¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rottenburg an der Laaber,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, ins-
besondere zur Förderung der Kultur, zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch
die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom
15.01.1920 mit Änderungen vom 15.03.1932, 19.06.1979,
23.01.1996 und 09.12.1999.
84056 Rottenburg a. d. Laaber, den 24.01.2008
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